Um den Verkehr und die Wärmeversorgung umweltfreundlicher zu gestalten, wird verstärkt auf Elektroautos und Wärmepumpen gesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die Stromnetze stabil bleiben, auch wenn mehr Strom verbraucht wird. Die Bundesnetzagentur hat deshalb zum 01.01.2024 den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) überarbeitet und klare Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festgelegt.
Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern, dürfen Netzbetreiber, im Falle eines Engpasses, vorübergehend die Leistung von beispielsweise Ihrer Wärmepumpe oder Ladesäule dimmen. Im Gegenzug profitieren Sie als Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten, unabhängig davon, ob eine Reduzierung der Leistung vorgenommen wurde.
Bisherige Regelung: Bisher war immer ein zweiter, separater Zähler erforderlich. Dafür erhielt man eine Reduzierung der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt wurde.
Neue Regelung: Auch ohne separaten Stromzähler können Sie nun von vergünstigten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung hierfür ist eine separate Steuerungstechnik für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung. Anlagenbetreiber können zwischen verschiedenen Modulen wählen.
Ein Wechsel zwischen den Modulen kann jederzeit durch den
Energielieferanten initiiert werden und wird erst nach Bestätigung durch den zuständigen Netzbetreiber wirksam. Die Umstellung und Abrechnung erfolgen genau zum Tag des Wechsels und gelten nicht
rückwirkend. Im Gegensatz zum Wechsel von Altverträgen in die freiwillige Steuerung, können Wechsel innerhalb der Module jederzeit erfolgen.
Ab dem 01.01.2025 wird es ein weiteres Modul speziell für intelligente Messsysteme geben. Genauere Informationen folgen.
Bis zum 31.12.2028 gilt weiterhin die bisherige Regelung für angeschlossene steuerbare Verbrauchs-einrichtungen und
Speicherheizungen.
Mit Ausnahme der Speicherheizung können auch diese steuerbaren Verbrauchs-einrichtungen ab einer Leistung von 4,2 kW freiwillig in den neuen § 14a EnWG wechseln. Aber beachten Sie, dass sobald Sie
einmal umgestiegen sind, der Wechsel nicht wieder zurückgängig gemacht werden kann.
Für dich gilt automatisch die neue Regelung.
Das hat zur Folge, dass Modul 1 standardmäßig für dich gilt. Sofern Sie einen zweiten separaten Stromzähler haben, ist ein Wechsel in Modul 2 möglich.
Die Verbrauchseinrichtung muss steuerbar sein. Ist dies nicht der Fall muss die Steuertechnik nachgerüstet und dem Netzbetreiber gemeldet werden. Die Kosten dafür erfragen Sie bei Ihrem Elektriker.
Hier können Sie nachlesen, welche technischen Mindestanforderungen Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung erfüllen muss.
Falls Sie eine Anlage besitzen, bei der eine Steuerung technisch nicht möglich ist, sind Sie von den reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG ausgenommen. Auch Anlagen wie z. B. öffentliche Ladeeinrichtungen und Speicherheizungen sind nicht betroffen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen bezüglich der Teilnahme, Anmeldung und der erforderlichen Verbindung erhalten Sie direkt von Ihrem Netzbetreiber.
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt ausschließlich über Ihren Stromlieferanten, sofern die erforderlichen Daten des Netzbetreibers vorliegen.
Ihr Netzbetreiber ist zuständig für:
Ihr Stromlieferant übernimmt folgende Aufgabe:
Sie sind zuständig für: